Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches. Bei zeitlich darüber hinausgehenden Fristerstreckungsgesuchen - wie dem vorliegenden - wird der Entscheid (Gutheissung oder Ablehnung) in jedem Fall schriftlich mitgeteilt. Nachdem die Angeklagte auf die von ihr nach ihren Angaben erfolgreich versandte E-Mail keinen Entscheid des Gemeindesteueramtes erhielt, hätte sie nachfragen müssen, ob ihr Gesuch genehmigt wurde. Sie hat dies unterlassen und sich somit den ungenützten Fristablauf vorwerfen zu lassen. Die Steuererklärung wurde innert Frist nicht eingereicht.