{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-40_2018-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6090", "Checksum": "ff2310595365103609655f9ef72b197b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:47", "Checksum": "bc0dc04aee5914aa72c0776eca86d38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.40\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.40\n2016/9543\n\nUrteil vom 23. Mai 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/9543\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 1. November 2017 erstmals gemahnt. Am 4. Dezember 2017 erfolgte\neine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA),\nSektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. Januar 2018 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n23. Januar 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nDie Angeklagte nahm mit Eingabe vom 5. März 2018 Stellung.\n\n7.\nAm 26. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\ndie Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n8.\nMit Verfügung vom 3. April 2018 wurde die Angeklagte auf den 23. Mai\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. weitere\nAbklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 12. April 2018).\n\n10.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde die Angeklagte befragt.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 4. Dezember 2017\nreichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.3.2.\nDie Angeklagte bringt vor, dass sie und ihr Ehemann mit E-Mail vom\n18. Dezember 2017 das Gemeindesteueramt Q. um Fristerstreckung für\ndie Einreichung der Steuererklärung 2016 bis Ende Februar 2018 gebeten\nhätten. Dabei hätten sie die E-Mailadresse des Gemeindesteueramtes\nfalsch geschrieben (mit ö statt oe), weshalb die E-Mail nicht angekommen\nsei. Sie hätten aber die Bestätigung \"E-Mail erfolgreich versandt\" erhalten.\nSie hoffe, dass von einer Bestrafung aufgrund dieses Missverständnisses\nabgesehen werden könne.\n\nDas Gemeindesteueramt Q. stellt fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Das Gemeindesteueramt habe das Fristerstreckungsgesuch per E-Mail nie erhalten.\n\n"}