Das Tatbestandselement der Mahnung ist mit dem Schreiben vom 9. August 2017, welches am 10. August 2017 zugestellt wurde, erfüllt. -7- 1.8. Aus der in der Einsprache vom 22. Oktober 2017 geltend gemachten Demenz kann die Angeklagte vorliegend im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit General-Vollmacht vom 28. November 2016 hat sie ihren Sohn, C., als Vertreter beauftragt. Wird ein Vertreter beigezogen, hat sich der Vertretene dessen Handlungen - und Unterlassungen - als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE. 2011.380]).