§ 235 Abs. 1 StG verlangt gemäss seinem klaren Wortlaut (nur) eine Mahnung (vgl. auch § 65 Abs. 4 StGV). Es ist gestützt auf die gesetzliche Grundlage unerheblich, ob überhaupt eine erste Mahnung (vorliegend die Mahnung vom 29. Juni 2017), welche in der Regel keine für eine Busse vorausgesetzte Androhung der Säumnisfolgen enthält, ergangen ist (SGE vom 13. Juni 2013 [3-BU.2013.42]).