1.7. Eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann nur ausgesprochen werden, wenn insbesondere das Mahnverfahren vorgängig ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die steuerpflichtige Person ist im Mahnverfahren über die Pflicht, die Steuererklärung einzureichen, die Mahnfrist sowie die Konsequenzen, welchen sie sich mit der verspäteten Einreichung der Steuererklärung aussetzt, zu informieren (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 21; VPB 66 [2002] Nr. 9 Erw. 2.1, Pra 82/1993 Nr. 209 Erw. 3b).