Die Angeklagte verkennt, dass das Fehlen von Unterlagen nicht dazu berechtigt, mit dem Einreichen der Steuererklärung zuzuwarten oder von der allgemeinen Pflicht befreit, diese rechtzeitig einzureichen. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, muss die Steuererklärung dennoch abgegeben werden mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen. Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Belege abgeben können und müssen (SGE vom 5. Juli 2017 [3-BU.2017. 47]).