Die Unterlagen für die Steuererklärung zusammenzutragen sei mit grossem Aufwand verbunden, und an den Einkommensverhältnissen der Angeklagten habe sich nichts geändert. Dieses Begehren lehnte das Gemeindesteueramt ebenfalls mit E-Mail vom 20. Juli 2017 ab, verwies auf die jährlich wiederkehrende Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen und setzte der Angeklagten eine Frist bis 15. August 2017 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 an. -6-