1.5. Das Gemeindesteueramt Q. hatte der Angeklagten mit der ersten Mahnung vom 29. Juni 2017 eine Frist bis 19. Juli 2017 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 angesetzt. Das Sekretariat des Vertreters der Angeklagten nahm erst mit E-Mail vom 20. Juli 2017 (also bereits nach Ablauf der ersten Frist) mit dem Gemeindesteueramt Q. Kontakt auf um zu klären, ob die Veranlagung 2016 nicht ohne Deklaration aufgrund der Steuererklärung 2015 vorgenommen werden könnte. Die Unterlagen für die Steuererklärung zusammenzutragen sei mit grossem Aufwand verbunden, und an den Einkommensverhältnissen der Angeklagten habe sich nichts geändert.