3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. September 2017 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 12. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.