{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-3_2018-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6068", "Checksum": "c943d8db6df0a19354c64566abd5cadf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:55", "Checksum": "ec4a78961062e38d92b7fde4564e198e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2018.3\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.3\n2016/1959\n\nUrteil vom 14. Februar 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Bruder\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nvertreten durch D._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/1959\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 29. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 9. August 2017 erfolgte eine\nzweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des\nWeiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. September 2017 wurde\nder Angeklagten eine Busse von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/\nAuslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n22. Oktober 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 beantragte das Steueramt\nQ. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 12. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurden die Angeklagte und deren\nVertreter auf den 14. Februar 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nDie Angeklagte und ihr Vertreter sind nicht zur Verhandlung erschienen\n(Tel. vom 26. Januar 2018 und vom 12. Februar 2018; Aktennotiz).\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nVerzichtet die Angeklagte bzw. deren Vertreter - wie im vorliegenden Verfahren - auf eine Verhandlungsteilnahme, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der\nVorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 9. August 2017 reichte\nsie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nDie Angeklagte bringt vor, sie sei bereits 88 Jahre alt und zunehmend dement, weshalb ihr Sohn sie vertrete (General-Vollmacht vom 28. November\n2016). Mit E-Mail vom 20. Juli 2017 sei versucht worden, mit dem Gemeindesteueramt Q. wegen fehlender Unterlagen eine Lösung zu finden. Daraufhin sei nochmals eine Fristverlängerung bis 15. August 2017 gewährt\nworden. Es fehle aber nach wie vor eine Rentenbescheinigung aus Ungarn.\n\n"}