3.3. Das letzte, rechtskräftig veranlagte Einkommen (satzbestimmend) beträgt CHF 112'800.00 (Steuerveranlagung 2014). Demgegenüber wurde das Einkommen (satzbestimmend) gemäss der letzten, nicht rechtskräftigen -8- Steuerveranlagung 2015 auf CHF 96'700.00 festgelegt. Zugunsten des Angeklagten ist auf dieses von den Steuerbehörden geprüfte, tiefere Einkommen abzustellen.