Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches. Bei zeitlich darüber hinausgehenden Fristerstreckungsgesuchen - wie dem vorliegenden - wird der Entscheid (Gutheissung oder Ablehnung) in jedem Fall schriftlich mitgeteilt. Nachdem der Angeklagte auf die von ihm nach seinen Angaben erfolgreich versandte E- Mail keinen Entscheid des Gemeindesteueramtes erhielt, hätte er nachfragen müssen, ob sein Gesuch genehmigt wurde. Er hat dies unterlassen und sich somit den ungenützten Fristablauf vorwerfen zu lassen. Die Steuererklärung wurde innert Frist nicht eingereicht.