Das Gemeindesteueramt Q. stellt fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Das Gemeindesteueramt habe das Fristerstreckungsgesuch per E-Mail nie erhalten. 1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. kann grundsätzlich per Mail kontaktiert werden (C und D). Der Angeklagte legte seiner Einsprache zwar eine vom 18. Dezember 2017 datierte E-Mail mit Fristerstreckungsgesuch bei. Beim Adressaten ist aber - wie vom Angeklagten geltend gemacht - ersichtlich, dass S. mit ö statt oe geschrieben wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Nachricht nicht zugestellt werden konnte. Es ist zwar eher unglaubwürdig, wenn -6-