1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, dass er und seine Ehefrau mit E-Mail vom 18. Dezember 2017 das Gemeindesteueramt Q. um Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung 2016 bis Ende Februar 2018 gebeten hätten. Dabei hätten sie die E-Mailadresse des Gemeindesteueramtes falsch geschrieben (mit ö statt oe), weshalb die E-Mail nicht angekommen sei. Sie hätten aber die Bestätigung "E-Mail erfolgreich versandt" erhalten. Er hoffe, dass von einer Bestrafung aufgrund dieses Missverständnisses abgesehen werden könne.