3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. Januar 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte nahm mit Eingabe vom 5. März 2018 Stellung. 7. Am 26. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: