Am 20. April 2016 wurde der Angeklagten die Veranlagung der Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'300.00 eröffnet. Unabhängig davon, ob die Angeklagte dagegen Einsprache erheben sollte, ist zu Gunsten der Angeklagten für die Bussenbemessung auf das von den Steuerbehörden geprüfte, tiefere steuerbare Einkommen der Steuerperiode 2016 in Höhe von CHF 67'300.00 abzustellen.