Wenn die Angeklagte mit ihrem Argument, sie habe die Mahnung nie erhalten, allenfalls zum Ausdruck bringen will, sie habe den Inhalt der Mahnung nicht zur Kenntnis nehmen können, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. könnte. Die Zustellung uneingeschriebener Post erfolgt nämlich bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011];