Die Angeklagte macht in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2017 an das Gemeindesteueramt Q. geltend, sie würde oft "an andere Leute adressierte Briefe" in ihrem Briefkasten finden. Es sei möglich, dass auch ihr "Brief in einem Briefkasten gelandet" sei, auch wenn dies "nur eine Vermutung" sei. Für diese Behauptung finden sich keine Indizien oder Beweise in den Akten. Die Einwendung kann als Schutzbehauptung nicht gehört werden. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es dem Gericht als glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 21. September 2017 nicht durch die Post in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr hat das Spezialverwaltungsgericht keinen Zweifel daran.