Die Angeklagte macht geltend, sie habe die Mahnung nie erhalten. Es sei ihr von den Steuerbehörden zu beweisen, dass sie oder Herr C. oder D. oder E., die alle an der gleichen Adresse wohnen, "die Mahnung vom 21. September 2017 erhalten (bekommen)" hätten. Wenn die Angeklagte damit behaupten will, die Sendung an sich sei ihr gar nie in den Briefkasten gelegt worden, so muss sie sich die Sendungsverfolgung Nummer B entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegt.