Ausweislich der Sendungsverfolgung für die Nummer B wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 22. September 2017 um 11:01 Uhr in den Briefkasten der Angeklagten gelegt. Bei der Versandmethode A-Post Plus ist nach dem vorstehend Ausgeführten die Entgegennahme einer Sendung durch den Empfänger (im Unterschied zu eingeschriebenen Sendungen) nicht zu quittieren – insofern wurde der Empfang nicht unterschriftlich bestätigt. Die Unterschrift auf der Barcodeliste ist diejenige eines Postbeamten.