2.4. Der Angeklagten ist beizupflichten, wenn sie behauptet, sie habe keine eingeschriebene Mahnung erhalten. Denn das Gemeindesteueramt Q. hat die Mahnung als A-Post Plus Sendung verschickt. Wenn die Angeklagte jedoch behauptet, sie habe die Mahnung vom 21. September 2017 nicht erhalten, so kann ihr, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht gefolgt werden. -6-