3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 20. November 2017 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 150.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2018 reichte die Angeklagte eine Replik ein. 7. Mit Schreiben vom 1. März 2018 reichte das Gemeindesteueramt Q. eine Duplik ein. 8. Am 21. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: