Am 20. April 2016 wurde dem Angeklagten die Veranlagung der Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'300.00 eröffnet. Unabhängig davon, ob der Angeklagte dagegen Einsprache erheben sollte, ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung auf das von den Steuerbehörden geprüfte, tiefere steuerbare Einkommen der Steuerperiode 2016 in Höhe von CHF 67'300.00 abzustellen.