5.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfällung einer Busse für jeden Ehegatten - trotz der gemeinsamen Steuerpflicht - nach seinem eigenen Verschulden zuzumessen ist (Art. 47 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten, welche ihre Verfahrenspflichten verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-BU.2010.51]).