Der Angeklagte kann aus dieser ärztlichen Bestätigung zum Vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die ärztliche Bestätigung sich nicht auf die letzte Mahnfrist vom 23. September 2017 bis zum 12. Oktober 2017 bezieht. 2.8. Es ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.