2.6. Am 22. September 2017 wurde die letzte Mahnung in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Die letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2016 begann damit am 23. September 2017 zu laufen und endete unbenützt am 12. Oktober 2017. -9- 2.7. Im Schreiben vom 19. Dezember 2017 an das Gemeindesteueramt Q. legte der Angeklagte weiter dar, er werde aus gesundheitlichen Gründen erst bis spätestens zum 20. Januar 2018 die Steuererklärung 2016 einreichen können. Er legte seinem Schreiben eine ärztliche Bestätigung bei, aus der hervorgeht, dass er vom 11. Januar 2014 bis zum 11. Juni 2015 arbeitsunfähig war.