Der Angeklagte macht in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2017 an das Gemeindesteueramt Q. geltend, er würde oft "an andere Leute adressierte Briefe" in seinem Briefkasten finden. Es sei möglich, dass auch sein "Brief in einem Briefkasten gelandet" sei, auch wenn dies "nur eine Vermutung" sei. Für diese Behauptung finden sich keine Indizien oder Beweise in den Akten. Die Einwendung kann als Schutzbehauptung nicht gehört werden.