Der Angeklagte macht geltend, er habe die Mahnung nie erhalten. Es sei ihm von den Steuerbehörden zu beweisen, dass er oder Frau B. oder C. oder D., die alle an der gleichen Adresse wohnen, "die Mahnung vom 21. September 2017 erhalten (bekommen)" hätten. Wenn der Angeklagte damit behaupten will, die Sendung an sich sei ihm gar nie in den Briefkasten gelegt worden, so muss er sich die Sendungsverfolgung Nummer B entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegt.