2.4. Dem Angeklagten ist beizupflichten, wenn er behauptet, er habe keine eingeschriebene Mahnung erhalten. Denn das Gemeindesteueramt Q. hat die Mahnung als A-Post Plus Sendung verschickt. Wenn der Angeklagte jedoch behauptet, er habe die Mahnung vom 21. September 2017 nicht erhalten, so kann ihm, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht gefolgt werden. -6-