2.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2016 einzureichen. 2.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Der Angeklagte bringt jedoch vor, das Gemeindesteueramt Q. habe jedes Jahr die letzte Mahnung per Einschreiben geschickt. Dieses Jahr habe er keine eingeschriebene Mahnung erhalten. Zudem bringt der Angeklagte vor, er werde die Steuererklärung aus Gesundheitsgründen erst bis zum 20. Januar 2017 (recte: 2018) einreichen können. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden.