3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 20. November 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 reichte der Angeklagte eine Replik ein. 7. Mit Schreiben vom 1. März 2018 reichte das Gemeindesteueramt Q. eine Duplik ein. 8. Am 21. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: