{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-37_2018-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6087", "Checksum": "bc49b7848e483572b2bcd3c9508bc444"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:46", "Checksum": "e0815a69857b9fe5a2aed38ad96822ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.37\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.37\n2016/8056\n\nUrteil vom 23. Mai 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/8056\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 29. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am\n21. September 2017 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus Sendung)\nunter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis\nCHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 20. November 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n17. Dezember 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nMit Schreiben vom 22. Februar 2018 reichte der Angeklagte eine Replik\nein.\n\n7.\nMit Schreiben vom 1. März 2018 reichte das Gemeindesteueramt Q. eine\nDuplik ein.\n\n8.\nAm 21. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n-3-\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n9.\nMit Verfügung vom 26. März 2018 wurde der Angeklagte auf den 23. Mai\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n10.\nAm 2. Mai 2018 wurde dem Angeklagten das Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht.\n\n11.\nDer Angeklagte ist nicht erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\nVorab ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht in diesem\nOrdnungsbussenverfahren nicht zu prüfen hat, ob der Angeklagte und\nseine Ehefrau in der Steuerperiode 2015 zu Recht mit einem steuerbaren\nEinkommen von CHF 73'680.00 veranlagt wurde. Das Spezialverwaltungsgericht prüft ebenso nicht, ob für die Steuerperiode 2016 provisorisch\nin Rechnung gestellte Steuerbeträge richtig sind. Das Spezialverwaltungsgericht ist sachlich für die Prüfung zuständig, ob der Angeklagte zu Recht\nfür die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung 2016 gebüsst wurde.\n\n2.\n2.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n2.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n"}