3.7. Der Angeklagten bleibt es unbenommen, daran festzuhalten, weiterhin keine Steuererklärungen einzureichen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für allfällige zukünftige Bussenverfahren die Busse bei gleichbleibendem steuerbaren Einkommen mit jedem Jahr erhöht werden muss und bis zu CHF 10'000.00 betragen kann. Es wird anerkannt und begrüsst, dass die Angeklagte und ihr Ehemann die Steuererklärung mit Hilfe des Gemeindesteueramtes B. ausfüllen wollen (Protokoll).