3.5. Inzwischen ist die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'600.00 (satzbestimmend) rechtskräftig veranlagt worden. Für die Bussenbemessung ist zu Gunsten der Angeklagten auf dieses tiefere Einkommen abzustellen. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2014, 2015). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'600.00 sowie bei der dritten Widerhandlung CHF 500.00. -8-