In den Akten des Verfahrens 3-BU.2016.18 in Sachen des Ehemannes findet sich ein zweiseitiger Brief vom 21. Juni 2016. Darin beschreibt der Ehemann diverse Ereignisse, die ihn und seine Ehefrau veranlasst haben, ab der Steuerperiode 2014 keine Steuererklärungen mehr einzureichen. Auch wenn diese Ereignisse die Verweigerungshaltung der Angeklagten zu erklären vermögen sollten, so ändert das nichts an ihrer Verfahrenspflicht, eine Steuererklärung in der Steuerperiode 2016 einzureichen. -6-