1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 18. Oktober 2017 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Die Angeklagte bringt vor, alles was bis jetzt gegen sie und ihren Ehemann veranlasst worden sei, diene einzig dazu, sie psychisch und finanziell zu ruinieren. Das Gemeindesteueramt B. hält fest, das Mahnverfahren sei korrekt durchgeführt worden.