4. Im Weiteren kann dem im Schreiben vom 24. Mai 2018 gestellten Antrag, die Busse zuzüglich Kosten direkt "mit unserer Einwilligung beim Betreibungsamt zur Zwangsvollstreckung einzureichen", nicht entsprochen werden. Zum einen kann die (rechtskräftig) festgesetzte Busse nur vom KStA bezogen werden. Zum anderen können die mit dem Urteil erhobenen Kosten nicht unter Missachtung der SchKG-Bestimmungen eingefordert werden. Das zuständige Betreibungsamt müsste das entsprechende Begehren ablehnen. -9-