3.7. Dem Angeklagten bleibt es unbenommen, daran festzuhalten, weiterhin keine Steuererklärungen einzureichen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für allfällige zukünftige Bussenverfahren die Busse bei gleich bleibendem steuerbaren Einkommen mit jedem Jahr erhöht werden muss und bis zu CHF 10'000.00 betragen kann. Es wird anerkannt und begrüsst, dass der Angeklagte und seine Ehefrau die Steuererklärung mit Hilfe des Gemeindesteueramtes Q. ausfüllen wollen (Protokoll).