1.3.4. An der Verhandlung hat der Angeklagte ausgesagt, er könne keine Steuererklärung mehr ausfüllen. Er sei wegen der ganzen Sache psychisch überlastet und befinde sich deswegen in Behandlung (Protokoll der Verhandlung vom 23. Mai 2018 [Protokoll]). Nachdem der Angeklagte betreffend die letzte Mahnfrist vom 24. Oktober 2017 bis zum 13. November 2017 kein Arztzeugnis einreichte, dass die medizinisch bedingte Unmöglichkeit zur Einreichung einer Steuererklärung belegen würde, ist dieses Argument unbehelflich. 1.3.5. Es ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen.