Darin beschreibt der Angeklagte diverse Ereignisse, die ihn veranlasst haben, ab der Steuerperiode 2014 keine Steuererklärung mehr einzureichen. Auch wenn diese Ereignisse die Verweigerungshaltung des Angeklagten zu erklären vermögen sollten, so ändert das nichts an seiner Verfahrenspflicht, eine Steuererklärung in der Steuerperiode 2016 einzureichen. -6-