3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 5. Dezember 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.