Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 7'000.00 auf CHF 4'000.00 reduziert wird, unterliegt der Angeklagte zu rund 60 %. Er hat daher 60 % der Verfahrenskosten zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 750.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 910.00, zu 60 % mit CHF 546.00 zu bezahlen.