3.3.3. In der Vorperiode 2015 waren dem Angeklagten geldwerte Leistungen von CHF 50'000.00 zugerechnet worden. Würde eine analoge Aufrechnung für das Jahr 2016 angenommen – was aufgrund der von Angeklagten anlässlich der Verhandlung geschilderten Buchführungspraxis nicht unwahrscheinlich erscheint – müsste das steuerbare Einkommen aber zwischen CHF 50'000.000 bis 60'000.00 betragen. Auch wenn die Veranlagung 2016 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, ist dennoch zu Gunsten des Angeklagten von diesem tieferen (ausschliesslich für die Bussenbemessung massgeblichen) Einkommen auszugehen.