mehr mit fadenscheiniger Begründung nicht bereit, seine Mitwirkungspflicht innert Frist zu erfüllen. Allein dieser Umstand muss eine massive Strafschärfung zur Folge haben. Insofern ist die Busse nach Bussentarif deutlich höher anzusetzen, als die letzte Vorstrafe. Eine Busse von CHF 1'000.00 (Vorschlag des Angeklagten anlässlich der Verhandlung; Protokoll) kann unter keinem Titel in Frage kommen. 3.3. 3.3.1. Der Angeklagte lässt in der Einsprache vorbringen, sein steuerbares Einkommen des Jahres 2016 betrage lediglich CHF 7'500.00. Eine allfällige Busse sei entsprechend nach unten zu korrigieren.