3.2. Vorstrafen werden straferhöhend gewichtet (BGE 136 IV 1 ff., Erw. 2.6.2, mit Hinweisen). Darin, dass der Angeklagte trotz vier Vorstrafen die Steuererklärung 2016 ein weiteres Mal nicht fristgerecht einreichte, zeigt sich eine gravierende Uneinsichtigkeit in das strafbare Verhalten. Er war einmal -8-