1.3.2. Der Angeklagte lässt vorbringen, die Steuererklärung sei am 14. Dezember 2017 an das Gemeindesteueramt Q. verschickt worden. Er sei auch gewillt, seine künftigen Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen. Er habe deshalb auch die Betreuung seiner Firma an die Vertreterin übergeben. Die geschäftlichen Turbulenzen der vergangenen Jahre sowie die unprofessionelle Handhabung der Geschäftsbuchhaltungen hätten unter anderem dazu geführt, dass er auch seinen privaten Steuerpflichten nicht immer im erforderlichen Masse nachgekommen sei. Das Gemeindesteueramt Q. legt dar, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden.