3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. November 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 7'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 9. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: