{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-32_2018-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6084", "Checksum": "a3b2436905b942cad30478b98e15e597"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:44", "Checksum": "93cac0b3890ab674f018f7448aaeda49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.32\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.32\n2016/7670\n\nUrteil vom 23. Mai 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nvertreten durch Reto Ackermann, Ackermann+Partner Treuhand AG,\nReiherweg 2, 5034 Suhr\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/7670\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 16. August 2017 erstmals gemahnt. Am\n9. Oktober 2017 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. November 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 7'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom\n14. Dezember 2017 Einsprache erheben.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 9. März 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 15. März 2018 wurden der Angeklagte und dessen\nVertreterin auf den 23. Mai 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung vom 9. Oktober 2017 (A-Post Plus Sendung,\nSendungsnummer C, Zustellung am 10. Oktober 2017 um 07:45 Uhr) – der\nErhalt der Mahnung wurde an der Verhandlung nicht bestritten (Protokoll\nder Verhandlung [Protokoll]) – reichte er innert der gesetzten Frist keine\nSteuererklärung ein.\n\n1.3.2.\nDer Angeklagte lässt vorbringen, die Steuererklärung sei am 14. Dezember\n2017 an das Gemeindesteueramt Q. verschickt worden. Er sei auch gewillt,\nseine künftigen Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen. Er habe\ndeshalb auch die Betreuung seiner Firma an die Vertreterin übergeben. Die\ngeschäftlichen Turbulenzen der vergangenen Jahre sowie die\nunprofessionelle Handhabung der Geschäftsbuchhaltungen hätten unter\nanderem dazu geführt, dass er auch seinen privaten Steuerpflichten nicht\nimmer im erforderlichen Masse nachgekommen sei. Das Gemeindesteueramt Q. legt dar, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss\ndurchgeführt worden.\n\n"}