Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2016 während der letzten Mahnfrist vom 25. August 2017 bis zum 13. September 2017 auszufüllen und einzureichen, ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen oder eine Drittperson mit der Erledigung der Steuererklärung zu beauftragen. 2. Der Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit von Schuld und Strafe freizusprechen. -8-