1.4.2. Der Angeklagte bringt vor, er sei wegen seiner Depression und seinen Schlafstörungen nicht in der Lage, sofort ein Problem zu lösen. Es gehe manchmal Tage oder Wochen, bis er dazu in der Lage sei (Einprache). An der Verhandlung hat der Angeklagte angegeben, er sei anfangs August 2017 stationär an einem Abszess operiert worden. Anschliessend sei er ab circa 11. August 2017 für drei Wochen in einer Schlafklinik stationiert gewesen. Danach sei er nochmals wegen eines Abszesses ambulant operiert worden. Sodann habe er sich im September/Oktober 2017 einer Bauchnabeloperation unterziehen müssen. Weitere zwei ambulante Operationen wegen Abszessen seien nötig gewesen.